Wochenzeitung, 8. April 2017

"Tax Compliance" als Risikovorsorge. Vierter Steuerberaterabend in der Feuerbach Akademie - Mittelstand bleibt nicht verschont

In großen Unternehmen gehört es mittlerweile zum Allgemeinwissen: Wegschauen hilft nicht. Unter dem Schlagwort „Compliance" sind Unternehmen verpflichtet, ihren Betrieb so zu organisieren, dass Regeln und Gesetze eingehalten werden. Mangelhafte betriebliche Organisation und Kontrolle kann zu persönlicher Haftung und Strafbarkeit führen. Betroffen sind aber nicht nur die ganz Großen, sondern auch kleine und mittelständige Unternehmen.

Nun hat auch die Finanzverwaltung das Thema für sich entdeckt: Ein fehlendes Tax-Compliance-System soll eine nicht oder nicht rechtzeitig bezahlte Steuer zur Steuerhinterziehung machen können. In einem aktuellen Erlass vertritt das Bundesfinanzministerium die Auffassung, dass bei einem fehlenden Tax-Compliance-System Vorsatz oder jedenfalls Leichtfertigkeit bei der Steuerhinterziehung vorliegen kann.

Anlass genug für die Feuerbach Akademie, das Thema Tax Compliance in ihrer Vortragsreihe für Steuerberater aufzugreifen. Für 15 interessierte Steuerberater zeigten Dr. Christian Horvat und Dr. Wolfgang Staudinger, Rechtsanwälte der meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb, Möglichkeiten auf, wie sich auch mittelständische Unternehmen schon durch organisatorische Maßnahmen vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung schützen können.

Die Verantwortung für die Erfüllung der Steuerverpflichtungen solle, so Rechtsanwalt Dr. Horvat, nicht von den Entscheidungsträgern auf Angestellte abgewälzt werden können. Würden die Angestellten einen Fehler machen, kann der nicht automatisch den Verantwortlichen zugerechnet werden. An dieser Stelle kommt allerdings die Betriebsorganisation ins Spiel. Hat ein Unternehmer oder Geschäftsführer sein Unternehmen nicht so organisiert, dass die Einhaltung der steuerlichen Pflichten sichergestellt ist, hat er also kein Tax-Compliance-System, so spricht dies laut Finanzverwaltung dafür, dass er Fehler seiner Mitarbeiter sogar in Kauf genommen habe. Dem Grunde nach geht es um ein Organisationsverschulden bis hin zu einem bewussten Wegschauen. Die ordentliche Betriebsorganisation liefert dagegen ein gutes Argument gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung. 

 

 

Mittlerweile haben sich einige Grundsätze herausgebildet, ohne dass es gesetzliche Vorgaben für ein Tax-Compliance-System gäbe. Nach den Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer hat ein Compliance-System sieben Grundelemente. Wesentlich ist zunächst, dass der Chef selbst eine Rechtskultur vorlebt und dies auch in das Unternehmen gegenüber seinen Mitarbeitern kommuniziert. Abhängig von Art- und Umfang des Unternehmens sind Verantwortliche und Risiken zu definieren. Auf dieser Grundlage können dann sicher Unternehmensabläufe und Kontrollen installiert werden.

Die vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Grundsätze können, so Dr. Horvat, nicht sklavisch über alle Unternehmen gestülpt werden. Mögen für große Kon-zerne umfangreiche Compliance-Programme sinnvoll sein, so würde das eindeutig ein kleines Unternehmen überfordern. Aus den sieben Grundelementen könne aber auch für kleine und mittelständige Unternehmen sinnvolle Verhaltensmaßregeln zur Vermeidung steuerlicher Risiken erarbeitet werden. Leben die Verantwortlichen schon keine Compliance-Kultur vor, so kann schwerlich den Mitarbeitern etwas vorgeschrieben werden. Der „Chef" muss erkennen, wo Risiken in den Geschäfts- und Betriebsabläufen sind und diese auch kontrollieren. Als typische Risiken wurden aus dem Kreis der Teilnehmer die Korruptionsrisiken beim Einkauf, Nebenverdienste der Mitarbeiter aus den Aufträgen oder auch die Entgelte aus der Schrottentsorgung genannt.

Als Fazit, so Dr. Horvat, macht es für einen Unternehmer Sinn, mit einer or-dentlichen Betriebsorganisation für ordnungsgemäße Steuerzahlung zu sorgen. Das vermeidet später unangenehme Auseinandersetzung mit Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.

Für den Fall einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung wurden anschließend noch praktische Hinweise gegeben.

Eine professionelle Begleitung der Durchsuchung durch Rechtsanwalt oder Steuerberater sei auf jeden Fall sinnvoll, so Dr. Staudinger. Schon die Präsenz des Anwalts würde in der Regel sicherstellen, dass sich die Steuerfahndung an die Spielregeln hält. Welche Rechte ein Steuerberater bei einer Dursuchung in den eigenen Büroräumen hat, richtet sich danach, ob er selbst der Beschuldigte ist oder sein Mandant. Der Betroffene solle sich nicht überrumpeln lassen, sondern von seinem Recht Gebrauch machen, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Für die Steuerberater bestehen darüber hinaus Zeugnisverweigerungsrechte, die auch im Zusammenhang mit einer Durchsuchung eine Rolle spielen können. Es könne aber auch sinnvoll sein, den Steuerfahndern einfach das auszuhändigen, was sie suchen. So kann die Durchsuchung sehr schnell beendet werden.

 




 


Fränkische Landeszeitung, 10. April 2017 

Unternehmen und die Steuer: Wegschauen hilft nicht. Feuerbach-Akademie: Auch kleine Firmen können sich mit Compliance-System vor Hinterziehungsvorwürfen schützen

ANSBACH (cc) – In großen Unternehmen gehört es zum Allgemeinwissen: Wegschauen hilft nicht. Unter dem Schlagwort „Compliance" sind Unternehmen verpflichtet, ihren Betrieb so zu organisieren, dass Gesetze eingehalten werden. Doch kleine mittelständische Firmen sind ebenso betroffen. Aufgrund eines fehlenden Tax-Compliance-Systems kann eine nicht bezahlte Steuer schnell zur Steuerhinterziehung werden.

Wie beim Steuerberaterabend in der Feuerbach-Akademie deutlich wurde, vertritt das Bundesfinanzministerium die Auffassung, dass bei einem fehlenden Tax-Compliance-System Vorsatz oder jedenfalls Leichtfertigkeit bei der Steuerhinterzie-hung vorliegen kann.

Dr. Christian Horvat und Dr. Wolfgang Staudinger, Rechtsanwälte der „meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft", zeigten Möglichkeiten auf, wie sich auch mittelständische Unternehmen schon durch organisatorische Maßnahmen vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung schützen können. Dabei ging es unter anderem um die Frage, wer bei einem Fehler zur Verantwortung gezogen werden kann: Der Entscheidungsträger oder der Angestellte?

 

 

 

An dieser Stelle kommt die Betriebsorganisation ins Spiel. Hat ein Firmenchef sein Unternehmen nicht so organisiert, dass die Einhaltung der steuerlichen Pflichten sichergestellt ist, hat er also kein Tax-Compliance-System, so spricht dies laut Finanzverwaltung dafür, dass er Fehler seiner Mitarbeiter sogar in Kauf genommen habe. Dabei geht es um ein Organisationsverschulden bis hin zu einem bewussten Wegschauen, so die Anwälte. Die ordentliche Betriebsorganisation liefere dagegen ein gutes Argument gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Gesetzliche Vorgaben für ein Tax-Compliance-System gebe es zwar nicht. Doch sei es wesentlich, dass der Chef selbst eine Rechtskultur vorlebe und dies auch in das Unternehmen gegenüber seinen Mitarbeitern kommuniziere. Auf dieser Grundlage könnten dann Unternehmensabläufe und Kontrollen sicher installiert werden – auch für kleine und mittelständische Unternehmen. Als typische Risiken wurden aus dem Kreis der Teilnehmen die Korruptionsrisiken beim Einkauf, Nebenverdienste der Mitarbeiter aus den Aufträgen oder auch die Entgelte aus der Schrottentsorgung genannt.

Als Fazit, so Dr. Christian Horvat, macht es für einen Unternehmer Sinn, mit einer ordentlichen Betriebsorganisation für ordnungsgemäße Steuerzahlung zu sorgen. Das vermeide später unangenehme Auseinandersetzungen mit Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft.