Fränkische Landeszeitung, 13. Januar 2018

Widerrufsrecht für private Bauherren. Neues Gesetz schützt Verbraucher – Bessere Rechtslage für Handwerker

ANSBACH (ubr) – Am 1. Januar dieses Jahres trat ein neues Baurecht in Kraft. Der Gesetzgeber will damit den Verbraucherschutz stäken. In einer Informationsveranstaltung für Bauunternehmer und Handwerker wurden die wichtigsten Neuerungen erklärt. Veranstalter waren die Feuerbachakademie Ansbach, der Fachverband Energie- und Gebäudetechnik Deutschland und die Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft.

Im neuen Gesetz wurde der „Verbraucherbauvertrag" eingeführt. Ein solcher Vertrag komme zustande, wenn ein Unternehmer von einem privaten Bauherren verpflichtet werde, ein Gebäude zu errichten oder an einem bestehenden Gebäude Umbauarbeiten in erheblichem Umfang vorzunehmen, erklärte Rechtsanwalt Heiko Kraus. Das neue Gesetz räume dem Verbraucher ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss ein.

Voraussetzung sei, dass der „Verbraucherbauvertrag" schriftlich abgeschlossen wird und eine konkrete Baubeschreibung sowie Angaben zur Baufertigstellung enthält. Das neue Recht ermöglicht dem privaten Bauherren außerdem, im Einvernehmen mit dem Unternehmer Änderungen im Bauvorhaben vorzunehmen. 30 Tage habe der Unternehmer Zeit, ein Kostenangebot für solche Änderungswünsche des Bauherren abzugeben.

 

 

Vorsicht vor „Haustürsituation"

Neu sei auch, dass der Unternehmer selbst bei wesentlichen Baumängeln Abschlagszahlungen von bis zu 90 Prozent verlangen könne und deren Erfüllung in einem einstweiligen Verfahren gerichtlich schneller durchsetzen könne. Um Risiken des Verbraucherschutzes im neuen Baurecht zu minimieren, riet Anwalt Dr. Johannes Kalb, Verträge grundsätzlich nur in Geschäftsräumen abzuschließen, um die sogenannte Haustürsituation zu vermeiden.

Außerdem müsse der Vertragspartner immer über sein Widerrufsrecht informiert werden. Mit Blick auf das Widerrufsrecht sollte mit Ausführungen von Aufträgen zudem 14 Tagen abgewartet werden.

Von einer wesentlich verbesserten Rechtslage für Handwerker sprach Rechtsanwalt Dr. Malte Schwertmann mit Blick auf neue gesetzliche Regelungen bei Lieferungen von Unternehmen zu Unternehmen. Bei mangelhaften, verbauten Teilen habe bisher in der Regel der Handwerker die Kosten für den Aus- und Neueinbau zu tragen gehabt. Nach neuem Recht könnten diese Kosten nach einer belegbaren Mängelrüge leichter als bisher an den Lieferanten weitergereicht werden. Allerdings könne nach wie vor strittig sein, was die Ursache für einen Mangel sei, so Schwertmann.