Fränkische Landeszeitung, 29. Mai 2017 

Erbfolge „nicht auf die lange Bank schieben". Fachvortrag in der Feuerbach-Akademie – Expertin: Selbst und aktiv gestalten

ANSBACH (pm/fsw) – Wann sollte damit begonnen werden, die Erbfolge im Todesfall zu regeln? Braucht es dafür ein Testament oder nicht? Auf dies und an-dere Fragen bekamen die Zuhörer beim Vortrag „Testament und Pflichtteil" in der Feuerbach-Akademie Antworten.

Häufig liege bei einem Todesfall keine Regelung vor, weil oftmals der Irrglaube vorhanden sei, dass kein Testament gebraucht werde, heißt es in einer Pressemitteilung. Fehle jedoch ein solches, könne der Fall eintreten, dass die vom Verstorbenen gewünschte Erbfolge nicht erreicht werde. Ellen Sandfuchs, Fachanwältin für Erbrecht, empfahl den Anwesenden deshalb, die Erbfolge „selbst und aktiv zu gestalten". Und weiter: Entsprechende Schritte „sollten nicht auf die lange Bank geschoben werden".

Gibt es kein Testament, tritt laut Sandfuchs die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wer Erbe werde, hänge vom Grad der Verwandtschaft ab und ob Verwandte und Ehegatten noch vorhanden seien. Streitigkeiten seien so vorprogrammiert.

 

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können laut der Expertin solche Ausei-nandersetzungen vermieden werden. Allerdings seien bei einem Testament Formvorschriften zu beachten. „Nachlässigkeiten können zur Unwirksamkeit führen", so Sandfuchs. Wollten mehrere Personen gemeinschaftlich ihre Erbfolge regeln, biete sich beispielsweise ein Erbvertrag an. So werde erreicht, dass die wechselseitigen Verfügungen bindend seien. Bedeutet: Verstirbt ein Ehegatte und hat er den Partner zum Erben eingesetzt, kann der Überlebende nicht alles „umschmeißen".

Im Testament sind vielerlei Gestaltungen möglich. „So kann zwar eine Person als Erbe eingesetzt werden. Um anderen Personen auch etwas zu vermachen, kann der Erbe verpflichtet werden, diesen in Form eines Vermächtnisses etwas zuzuwenden", so die Mitteilung.

Werde ein gesetzlicher Erbe durch das Testament ausgeschlossen, so sei er enterbt. Ihm stehe aber immer noch ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfehle sich auch hier eine aktive Gestaltung, so die Expertin.