Fränkische Landeszeitung, 29. März 2012

Die Pflichten der Geschäftsführer - Gründung einer GmbH: Risiken oft nicht bekannt

Ansbach (cc) – „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" – der Name verrät es bereits: Entscheidet sich ein Unternehmer für diese Art von Kapitalgesellschaft, will er damit die eigene Haftung begrenzen. Dennoch sind viele Pflichten von Geschäftsführern und die damit verbundenen Risiken unbekannt. Das zeigte ein Vortragsabend der Wirtschaftsjunioren in der Feuerbachakademie Ansbach.

Dass das Ziel der Haftungsbeschränkung häufig konterkariert wird, verdeutlichte Joachim Fuoß von der Handwerkskammer für Mittelfranken. So übernehme der Unternehmer beispielsweise zur Finanzierung des Unternehmens persönliche Verpflichtungen. Wichtig sei, dass die GmbH-Gründung Teil eines Gesamtkonzepts zur Haftungsbeschränkung und Vermögenssicherung sein sollte.

 

 

Georg Häusler, Referatsleiter Rechtsschutz der Allianz, beschrieb den Geschäftsführer als verantwortliche Person, die für die GmbH einstehen müsse. Strafrechtliche Ermittlungen könnten auch den Weg zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers bedeuten, wird Häusler von Jörg Jeschke, dem Kreissprecher der Wirtschaftsjunioren, in einer Pressemitteilung zitiert.

Wichtig für die Haftungsbeschränkung sei das Einhalten von Spielregeln, erklärte Dr. Malte Schwertmann von der Meyerhuber Rechtsanwälte Partnerschaft. Gründe ein Unternehmer eine GmbH und sei gleichzeitig Geschäftsführer, so müsse er sich verdeutlichen, dass das Vermögen der GmbH gehöre, nicht ihm selbst. Grundsätzlich stiegen die Anforderungen an das Verhalten des Geschäftsführers, je problematischer die wirtschaftliche Situation der GmbH sei.